AGB
Präambel
Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Bettina Kruse Einzelunternehmen „Die Gartenbienen“ (im Folgenden Auftragsnehmerin) und Ihnen als Kunden (im Folgenden Auftragsgeber). Die AGB werden Bestandteil des Vertragsverhältnisses und gelten sowohl für Werksverträge als auch für Dienstleistungsverträge, wenn nicht eine ausdrückliche Differenzierung vorgenommen wird.
§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma Bettina Kruse Einzelunternehmen „Die Gartenbienen“. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, sofern keine Differenzierung in der jeweiligen Klausel vorgenommen wird. Entgegenstehenden AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen. Zu ihrer wirksamen Einbeziehung in ein vertragliches Verhältnis bedarf es der schriftlichen Zustimmung durch die Inhaberin Bettina Kruse.
§ 2 Vertragsabschluss
Die Auftragnehmerin versendet vor Vertragsschluss Angebotsvorschläge an den Auftraggeber auf deren Basis der Auftraggeber ein Vertragsangebot unterbreitet, welches die Auftragsnehmerin durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Beginn der Arbeiten annimmt.
Bei Pflanzen und von Dritten geliehenen Baumaschinen kann die Auftragsnehmerin Nachtragsangebote unterbreiten, falls deren Kosten seit der Erstellung des Angebotsvorschlages gestiegen sind. Das Nachtragsangebot zählt als neues Angebot hinsichtlich der Abänderung. Im Übrigen bleibt der Vertrag bestehen.
Mit der Bestellung von Waren (auch Baumaschinen) erklärt der Auftraggeber verbindlich, diese erwerben zu wollen.
§ 3 Leistungsumfang und Abschlagszahlungen
Details zu dem Lieferungsort, -zeitpunkt,-umfang und -voraussetzungen werden im Angebot, der Auftragsbestätigung oder schriftlichen Nebenabreden festgehalten. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Inhaberin Bettina Kruse. Modifizierungen des Auftrags durch den Auftraggeber nach Vornahme der zur Ausführung notwendigen Handlungen durch die Auftragnehmerin, können dazu führen, dass sich die endgültige Forderungssumme infolge eines anders als ursprünglich festgelegten Material- oder Arbeitsstundenaufwands erhöht. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden zusätzlich nach dem gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis abgerechnet.
Sämtliche Preise gelten netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die im Einzelfall vereinbarte Anzahlung zur Materialkostendeckung ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nach Abschluss des Vertrages fällig.
§ 4 Ausführung und Pflichten des Auftraggebers
Der Ausführungszeitpunkt ist witterungsabhängig.
Der Auftraggeber sorgt für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle. Er regelt das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer. Sofern öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese herbeizuführen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, der Auftragnehmerin Zugang zur Baustelle zu gewähren. Für den Fall, dass die Baustelle mehr als 30 Meter von der Gebäudegrenze entfernt ist, werden die Arbeitskosten am erforderlichen Mehraufwand nach dem allgemein vereinbarten Gartenhelferstundensatz erhöht.
Der Verlauf von Versorgungsleitungen ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Auftraggeber. Beinhaltet die Beauftragung, dass Verlegen von Leitungen durch die Auftragsnehmerin, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlauf der Leitung vor Beginn der Verlegearbeiten festzulegen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, kann die Auftragnehmerin die Leitungen nach eigenem Ermessen verlegen. In diesem Fall haftet die Auftragnehmerin nicht für Ansprüche, die aus einer falschen Lokalisierung der Leitungen herrühren.
Wird der Auftragnehmerin der Zugang zur Baustelle nicht gewährt oder sind zur Erbringung der Leistung erforderliche Vorarbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, oder glaubt sich die Auftragnehmerin in sonstiger Weise durch einen Umstand aus der Sphäre des Auftraggebers behindert, ihre Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen, informiert sie den Auftraggeber schriftlich und unverzüglich. Sie weist darauf hin, dass sich dadurch Verspätungen und erhöhte Kosten oder Schäden ergeben können. Die Auftragnehmerin behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts, wird die bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich zurückerstattet.
Einwendungen des Auftraggebers gegen die eingebrachten Waren muss dieser unverzüglich, nach Möglichkeit vor Einbau der Ware vorbringen oder er gilt mit seinem Einwand als ausgeschlossen.
§ 5 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die Auftragnehmerin Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Inhaberin Bettina Kruse erteilt dazu schriftlich ihre ausdrückliche Zustimmung.
§ 6 Abnahme
Die Fertigstellung wird dem Auftraggeber spätestens durch die Endabrechnung schriftlich angezeigt. Verlangt der Auftraggeber eine förmliche Abnahme, so ist diese innerhalb von 10 Tagen gemeinsam mit der Auftragnehmerin durchzuführen. Die Werksleistung gilt als abgenommen, wenn die Auftragnehmerin dem Auftraggeber eine angemessene Frist (in der Regel 14 Tage nach Fertigstellung) gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber Verbraucher, weist die Auftragnehmerin ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Abgabe von Mängeln verweigerten Abnahme schriftlich hin.
Wird vom Auftraggeber eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Teilabnahmen sind zulässig, wenn diese gesondert vertraglich vereinbart wurden (Milestones gemäß § 14 dieser AGB).
Arbeitsnachweise gelten als durch den Auftraggeber genehmigt, wenn diese bei Unternehmern nicht binnen 24 Stunden, bei Verbrauchern nicht binnen von drei Werktagen moniert worden sind. Einwände gegen die Anzahl der Personen und deren Eingruppierung muss der Auftraggeber unverzüglich bei Unterzeichnung der Arbeitsnachweise vorbringen oder er gilt mit diesem Einwand als ausgeschlossen.
§ 7 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen behält sich die Auftragnehmerin für den Fall vor, dass sich nach Vertragsschluss bestimmte Erschwernisse für die Leistungserbringen ergeben, die der Auftragnehmerin vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind. Diese teilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber schriftlich und mit dem Verweis auf entstandene Mehrkosten mit.
Ist die vereinbarte Leistung nach der vertraglichen Vereinbarung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen, behält sich die Auftragnehmerin vor, den Preis für starke Preisschwankungen unterliegenden Materialien bis zur Höhe des Beschaffungswertes anzupassen. Hat der Auftraggeber nicht die Möglichkeit, die Preisänderung selbst nachzuvollziehen und nachzuprüfen, steht ihm ein Rücktritts- beziehungsweise Kündigungsrecht zu. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behält sich die Auftragsnehmerin – unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmers -nach Abschluss des Vertrages vor, den Preis entsprechend der Marktentwicklung anzupassen.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist nach Abnahme innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Für von der Auftragnehmerin nach Fälligkeit der Zahlung verschickte Mahnungen hat der Auftraggeber 5 € pro Mahnung an zusätzlichen Mahnkosten zuzüglich zu zahlen.
Abweichend von dem oben benannten, werden bei vereinbarten Milestones gemäß § 14 dieser AGB Abschlagszahlungen fällig. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, fallen mit jedem Milestone 25 % der vereinbarten Gesamtsumme an.
Sind mehr als vier Milestones vereinbart, fällt die Vergütung zu gleichen Teilen pro Milestone an.
§ 9 Gewährleistung
Eine Gewähr für das Anwachsen von Pflanzen, Rasen und Blumen kann die Auftragnehmerin nur dann übernehmen, wenn vom Auftraggeber zusätzlich die für die jeweilige Pflanze notwendige Fertigstellungspflege ausdrücklich vereinbart wurde.
§10 Haftung für Mängel
Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Abnahme anzuzeigen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln, muss innerhalb von einem Jahr nach der Abnahme des Werkes der Auftragnehmerin die Mängel angezeigt werden. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens drei Tage nach Abnahme anzuzeigen.
Die Auftragnehmerin hat bei Mangel das Wahlrecht durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung den Mangel zu beheben. Die Auftragsnehmerin hat das Recht auf bis zu drei Nachbesserungsversuche.
Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Abnahme des Werkes.
Schlechtleistung aus Dienstverträgen sind unverzüglich anzuzeigen.
Ansprüche aus Kaufvertrag verjähren ein Jahr nach Abschluss des Kaufes.
Die Auftragnehmerin haftet für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit, die durch die Auftragnehmerin deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet die Auftragnehmerin auch für fahrlässige Pflichtverletzungen unbeschränkt. Bei Verletzung sogenannter Kardinalpflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig Vertrauen darf, haftet die Auftragnehmerin ebenfalls für einfache Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine anderweitige Haftung wergen einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungsgehilfen der Auftragsnehmerin.
§ 11 Kündigung und Rechtsfolgen der vorzeitigen Vertragsbeendigung
Die Auftragnehmerin kann den Vertrag kündigen, wenn diese den Kauf oder die Belieferung von Waren oder die Ausleihung von Baumaschinen beinhaltet und diese binnen eines Monats nach Vertragsschluss nicht geliefert werden können. Sollten die Kosten der Beschaffung der Ware oder der Ausleihe den Wert des Angebotes überschreiten, kann die Auftragnehmerin auf Nachweis hin den Vertrag kündigen, falls die Parteien sich nicht auf einen neuen Preis einigen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung vor.
§ 13 Gartenpflege Abo (Dienstleistungsvertrag)
Haben die Auftragnehmerin und der Auftraggeber vereinbart, dass die Auftragnehmerin nach Bedarf und in eigenem Ermessen den Garten des Auftraggebers pflegt (Gartenpfleg ABO), so gelten folgende Besonderheiten:
Die Vergütung ist grundsätzlich nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach vereinbarten Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Im Gartenpflege ABO sind die Kosten für Pflanzen nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Auftragnehmerin behält sich vor, den vereinbarten Preis anzupassen, sofern für die Auftragnehmerin die zur Leistungsausführung notwendigen Kosten steigen. Hierüber informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber mit einer Vorlauffrist von 14 Tagen.
Die Kündigung des Gartenpflege Abos erfolgt spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats.
§ 14 Teilziel-/Milestoneklausel
Der Auftraggeber und die Auftragnehmerin können vereinbaren, dass vertraglich näher bestimmte Teilziele /Teilaufgaben der insgesamt vereinbarten Leistung zu bestimmten Zeitpunkten erreicht werden sollen. Die Auftragnehmerin wird dadurch dazu berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen. Die Zahlung der Vergütung wird in diesen Fällen mit Fertigstellung und Abnahme eines jeden vereinbarten Teilziels nach § 8 dieser Vereinbarung fällig.
§ 15 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform.
§ 16 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber ist nicht dazu befugt, gegen Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Auftraggebers von der Auftragnehmerin unbestritten oder rechtskräftig ist.
§ 17 Rechtswahl - Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart.
§ 18 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.